Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Informationen für Grundstückseigentümer, Land- und Forstwirte sowie Besitzer von landwirtschaftlich genutzten Flächen

21. 04. 2022

Aufgrund der Grundsteuerreform ist es erforderlich, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

  • Bei bebauten oder unbebauten Grundstücken ist der Eigentümer verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes einzureichen.
  • In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet.
  • Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (z. B. Garagen und Gartenlauben) ist der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
  • Eigentümer einer Eigentumswohnung müssen ebenfalls eine Feststellungserklärung einreichen.

In Brandenburg kommt es im Zuge der Grundsteuerreform im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zum Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Somit ist

  • jeder Eigentümer eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bzw.
  • jeder Eigentümer von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden (also nicht der Pächter)

verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Benötigt werden in erster Linie die folgenden Angaben:

Lage des Grundstücks,

Grundstücksfläche,

Bodenrichtwert (siehe www.boris-brandenburg.de),

Nutzungsart,

Wohnfläche,

Nettokaltmiete mit Berücksichtigung der Mietniveaustufe (siehe Bewertungsgesetz § 254, dazu Anlage 39, siehe unten)

und  Alter des Gebäudes zum Stichtag 01.01.2022, denn das ist der erste Zeitpunkt der Hauptfeststellung.

Danach erfolgt alle sieben Jahre eine Neubewertung.

 

Elektronische Erklärungsabgabe

Über www.elster.de steht Ihnen ab dem 01.07.2022 die Möglichkeit der kostenlosen elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Hierfür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein entsprechendes Benutzerkonto besitzen, können Sie dieses bereits jetzt unter www.elster.de beantragen. Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, welches Sie z. B. für Ihre Einkommensteuererklärung benutzen, können Sie dieses auch für die Grundsteuer verwenden.                  Nach § 6 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz i. V. m. § 15 Abgabenordnung ist es möglich, unentgeltliche Hilfe bei der Erstellung der Feststellungserklärung für Angehörige zu leisten.                               

Die Feststellungserklärung ist voraussichtlich bis zum 31.10.2022 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Sobald die neuen Grundsteuerwerte feststehen, erfolgt eine Anpassung der Hebesätze durch die Gemeinde für die Jahre ab 2025, um die von der Politik gewünschte Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform herbeizuführen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Grundsteuer nicht für die einzelnen Grundstückseigentümer höher ausfallen kann als bisher, da die Aufkommensneutralität für die insgesamt festgesetzte Grundsteuer zu beachten ist.

 

Die neuen Regelungen gelten ab dem 01.01.2025. Bis dahin gibt es eine Übergangsfrist, in der  das bisherige Recht weiter gilt.

 

 

Auszug für Brandenburg aus Anlage 39 zum § 254 Bewertungsgesetz:

 (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2932 – 2936)
 

Monatliche Nettokaltmieten in EUR/Quadratmeter Wohnfläche**
(Wertverhältnisse/Stand: 1. Januar 2022)

Land

Gebäudeart

Wohnfläche

Baujahr des Gebäudes

bis 1948

1949
bis 1978

1979
bis 1990

1991
bis 2000

ab 2001

Brandenburg

Einfamilienhaus

unter 60 m2

8,34

7,20

7,28

10,66

12,20

von 60 m2 bis unter 100 m2

7,31

6,71

6,88

9,26

9,75

100 m2 und mehr

6,47

6,39

6,62

8,07

10,09

Zweifamilienhaus

unter 60 m2

7,50

7,17

7,10

8,79

9,68

von 60 m2 bis unter 100 m2

5,50

5,31

5,32

6,72

8,28

100 m2 und mehr

5,00

4,73

4,75

6,36

7,96

Mietwohngrundstück

unter 60 m2

7,45

7,11

7,00

9,13

11,94

von 60 m2 bis unter 100 m2

5,88

5,49

5,63

7,07

8,61

100 m2 und mehr

5,92

4,98

5,24

6,58

8,61

 

Für Wohnungseigentum gelten die Nettokaltmieten für Mietwohngrundstücke.

Nettokaltmiete – Festwert – für einen Garagenstellplatz (Einzelgarage/Tiefgarage)

35 EUR/Monat

 

**

Flächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, gelten als Wohnfläche. Für diese Flächen ist bei Mietwohngrundstücken die für Wohnungen mit einer Fläche unter 60 m2 geltende monatliche Nettokaltmiete in Euro je Quadratmeter Nutzfläche (ohne Zubehörräume) anzusetzen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind diese Flächen zu der jeweiligen Wohnfläche zu addieren.

 

 

Mietniveaustufen

 

Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die Nettokaltmieten zu I. durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen:

Die Gemeinde Rangsdorf ist aktuell in Mietniveaustufe 3 eingeordnet.

 Mietniveaustufe 1

– 20,0 %

 Mietniveaustufe 2

– 10,0 %

 Mietniveaustufe 3 

 +/– 0 %

 Mietniveaustufe 4

+ 10,0 %

 Mietniveaustufe 5

+ 20,0 %

 Mietniveaustufe 6

+ 30,0 %

 Mietniveaustufe 7

+ 40,0 %

 

 

Bild zur Meldung: © pixabay.com

Kontakt

Gemeindeverwaltung Rangsdorf

  • Anschrift: Seebadallee 30  15834 Rangsdorf
  • Tel.: 033708 236-0
  • www.rangsdorf.de

 

Ortsvorsteher Klein Kienitz:
Hans-Jürgen Beyrow

  • Kienitzer Dorfstraße 12          15834 Rangsdorf
  • Tel.: 0176-70600357
  • E-Mail:

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

Keine Veranstaltungen gefunden