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Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Flora-Fauna-Habitat und Special Protection Area

28. 05. 2020

In der Ortsbeiratssitzung in Groß Machnow wurde angeregt, die wesentlichen Bestimmungen und den Unterschied zwischen Landschaftsschutzgebiet (LSG), Naturschutzgebiet (NSG), Flora-Fauna-Habitat (FFH) und Europäischem Vogelschutzgebiet (Special Protection Area „SPA“) für die Allgemeinheit in Rangsdorf darzustellen. Hintergrund ist, dass die Einhaltung der Regelungen der verschiedenen Schutzgebiete, einfach aus Unkenntnis, vielen Einwohnern nicht möglich ist.

 

 

 

Rangsdorf liegt inmitten des Landschaftsschutzgebietes „Notte-Niederung“, hier ist i.d.R. nur die Ortslage von der Verordnung ausgenommen.

 

Weiterhin gibt es in der Gemeinde fünf Naturschutzgebiete:

  • das Naturschutzgebiet „Rangsdorfer See“,
  • das Naturschutzgebiet „Machnower See“,
  • das Naturschutzgebiet „Zülowgrabenniederung
  • das Naturschutzgebiet „Groß Machnower Weinberg
  • sowie einen kleinen Teil des Naturschutzgebietes „Ehemaliger Blankenfelder See“.

Der größte Teil des Naturschutzgebietes „Rangsdorfer See“ ist auch als Europäisches Vogelschutzgebiet „Nuthe-Nieplitz-Niederung“ (SPA) ausgewiesen.

Dazu kommen 5 kleinere Flora-Fauna-Habitat-Gebiete im Gemeindegebiet.

 

Allgemein werden die Gebiete wie folgt definiert:

 

Landschaftsschutzgebiet (LSG)

Landschaftsschutzgebiete sind Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten oder wieder herzustellen ist, das Landschaftsbild vielfältig, eigenartig oder schön ist, oder das Gebiet für die Erholung wichtig ist. Die Naturschutzbehörde eines Landkreises als untere Landebehörde oder die obere Landesbehörde kann solche Gebiete durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären. Die Verordnungen untersagen bestimmte Handlungen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere das Landschaftsbild oder den Naturgenuss beeinträchtigen.

 

Naturschutzgebiet (NSG)

Naturschutzgebiete sind Bereiche, in denen die Natur aus landschaftsökologischen, wissenschaftlichen, zum Teil auch aus geschichtlichen, heimat- oder volkskundlichen Gründen geschützt ist. Naturschutzgebiete stellen (nach den Nationalparks) die strengste Schutzkategorie dar und bieten den intensivsten Schutz von Natur und Landschaft, den das Gesetz ermöglicht. In diesen Bereichen sind sämtliche Nutzungen und Eingriffe verboten, ausgenommen behördlich zugelassene Maßnahmen. Naturschutzgebiete bilden den Erholungsraum für die Natur und erst in zweiter Linie für den Menschen.

 

Fauna-Flora-Habitat (FFH-Gebiet)

FFH-Gebiete werden zum Schutz von Tieren (Fauna), Pflanzen (Flora) und Lebensraumtypen (Habitaten) nach der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen. Sie sind ein Teil des Natura 2000-Netzwerkes. Hinter dem Begriff Natura 2000 verbirgt sich ein länderübergreifendes Netz von Schutzgebieten, welches innerhalb der Europäischen Union nach Maßgabe der sogenannten Fauna-Flora-Habitat (FFH) Richtlinie errichtet wird. In dieses Netz integriert sind auch die Vogelschutzgebiete. Das Netz von Schutzgebieten erstreckt sich über 18% der Landflächen und 6% des Seegebietes der Europäischen Union. Es ist damit das weltweit größte koordinierte Netzwerk von Schutzgebieten.

 

Special Protection Area (SPA-Flächen)

Die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union dient der Erhaltung der wildlebenden, heimischen Vogelarten und der Regelung des Schutzes, der Bewirtschaftung und der Regulierung dieser Vögel, ihrer Eier und Lebensräume. Mit dieser Richtlinie haben sich die Mitgliedstaaten der EU zur Einschränkung und Kontrolle der Jagd ebenso wie zur Verwaltung von Vogelschutz-Gebieten als eine wesentliche Maßnahme zur Erhaltung, Wiederherstellung bzw. Neuschaffung der Lebensräume seltener oder bedrohter europäischer Vogelarten verpflichtet. Sie dient gemeinsam mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention. Die beiden Schutzgebiete bilden das Netzwerk Natura 2000.

 

 

 

 

gez. Rocher

 

 

 

Bild zur Meldung: © Landkreis Teltow-Fläming

Kontakt

Gemeindeverwaltung Rangsdorf

  • Anschrift: Seebadallee 30  15834 Rangsdorf
  • Tel.: 033708 236-0
  • www.rangsdorf.de

 

Ortsvorsteher Klein Kienitz:
Hans-Jürgen Beyrow

  • Kienitzer Dorfstraße 12          15834 Rangsdorf
  • Tel.: 0176-70600357
  • E-Mail:

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